| §1 |
Der Verein führt den Namen "Bahnfreunde Rhein-Neckar-Pfalz
e.V." mit Sitz in Viernheim. Er ist als rechtsfähiger Verein in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Lampertheim eingetragen. |
| II. Zweck |
| §2 |
Der Verein hat den Zweck:
- Das Interesse und Verständnis für die Geschichte des
Schienenverkehrs, insbesondere des Nahverkehrs, zu erhalten, zu
wecken und zu pflegen.
- -- bleibt frei --
- -- bleibt frei --
- -- bleibt frei --
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| §3 |
Der Verein möchte seinen Zweck erreichen:
- Durch betriebsfähige Herrichtung und Unterhalt eines (oder
mehrerer) Museumszüge oder -fahrzeuge.
- Durch den Aufbau einer Sammlung von Ausrüstungsgegenständen
etc., die Herausgabe von Publikationen, Postkartensätzen und dergl.
sowie allem, was geeignet ist, dem Vereinszweck zu dienen.
- Durch Kooperation mit Vereinen gleicher oder ähnlicher
Zielsetzung bei gemeinsamen Veranstaltungen oder aber auch
dauernd
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| §4 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und
zwar insbesondere durch Pflege des Denkmalschutzes. |
| III. Die Mitgliedschaft |
| §5 |
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden.
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| A. Erwerb der Mitgliedschaft: |
| §6 |
Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter
Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes. Nach 1/2-jähriger
Wartezeit erfolgt endgültige Aufnahme oder Ablehnung, was dem
Beitrittswilligen formlos zu bestätigen ist. |
| B. Ehrenmitgliedschaft: |
| §7 |
Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht hat, kann durch Beschluß des Vorstandes, der durch die
nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind
jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden. |
| C. Rechte und Pflichten der Mitglieder: |
| §8 |
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei
der Mitgliederversammlung sowie zur Stellung von Anträgen. |
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| §9 |
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und
Beschlüsse;
- zur Zahlung des am 1. Januar für das laufende Kalenderjahr
fälligen Beitrags:
a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Der Vorstand kann in Einzelfällen nach Ermessen
Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung
vornehmen.
c) Bei Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten ruhen
die Rechte aus der Mitgliedschaft.
- politische und weltanschauliche Aktivitäten jeder Art innerhalb
des Vereins zu unterlassen.
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| D. Der Verlust der Mitgliedschaft: |
| §10 |
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei
juristischen Personen durch die Auflösung ohne
Rechtsnachfolge.
- durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit
sechswöchiger Frist durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand für
den Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Beiträge für das
laufende Jahr sind jedoch zu entrichten. Als Erklärung des
Austritts ist zu behandeln, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein
Jahr rückständig ist. Der Vorstand stellt die Beendigung der
Mitgliedschaft fest und teilt dies dem ausgeschiedenen Mitglied
schriftlich mit.
- durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn der
Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt
oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das
Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluß entscheidet
nach Anhörung des Betroffenen zunächst der Vorstand allein. Der
Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluß die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen.
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| IV. Das Geschäftsjahr: |
| §11 |
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor Abschluß eines
jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden. |
| V. Die Vertretung und Verwaltung des
Vereins: |
| A. Organe |
| §12 |
1. Der Vorstand |
| Die Geschäfte des Vereins führt ein aus mindestens vier
Personen bestehender Vorstand, welcher von der
Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf drei Jahre mit
einfacher Mehrheit gewählt wird. Nach Ablauf der Amtsperiode führt
der Vorstand die Geschäfte weiter, bis der neue Vorstand gewählt
und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied zur
kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit und
- dem Schatzmeister.
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| 2. Der Beirat |
Dem Vorstand ist ein Beirat beigeordnet. Dieser hat die
Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten
und bei Planung und Durchführung von Vereinsvorhaben
mitzuhelfen.
Der Vorstand beruft geeignete Mitglieder in den Beirat. Die Zahl
der Mitglieder des Beirats ist den Erfordernissen anzupassen. Der
Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Beirates mit
beratender Stimme hinzuziehen. |
| 3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter |
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein; sie sind Vorstand
im Sinne des §26 BGB.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können den Verein nur
im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten
Haushalts-Vorschlages finanziell verpflichten.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht der
Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins,
einschließlich der Kassenführung und der Arbeiten des
Beirates.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur
Einberufung und zur Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung.
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| 4. Die Mitgliederversammlung |
I. Alljährlich muß eine Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) stattfinden.
Ihre Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des
Vorstandes.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und
Entlastung des Schatzmeisters.
- Wahl des Vorstandes.
- Satzungsänderungen.
- Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Genehmigung des Haushalts-Vorschlages.
- Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern.
- Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern.
- Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluß von
Mitgliedern.
- Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen
Vereinen.
II. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- auf Beschluß des Vorstandes,
- auf Antrag der Mehrheit des Beirates,
- auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag eines Viertels
der Mitglieder.
III. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
hat schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Sie ist mindestens 14 Tage vorher zur Post zu geben. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen
vorher schriftlich bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge, die von
mindestens einem Viertel der auf der Hauptversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden, werden ohne
Einhaltung der Vierwochenfrist in die Tagesordnung aufgenommen.
Anträge zu §12, Ziff. 4, Abs. 1, Punkt 4 und 11 sind von der
Behandlung als Dringlichkeitsantrag ausgenommen.
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| B. Beschlußfassung und Beurkundung der
Beschlüsse: |
| §13 |
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
werden unter Stichentscheid des Sitzungsleiters mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Abwesende können ihre Stimme schriftlich
abgeben. Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur maximal 3 pro
Person.
- Über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die
geschlossene Aufnahme anderer Vereine, die künftig nicht mehr
selbständig fortbestehen, kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlußfassung über
die Auflösung oder das Aufgehen der Bahnfreunde Rhein-Neckar-Pfalz
e.V., Viernheim, in einen anderen Verein, müssen mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
- Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokollbuch aufgenommen
und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
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| C. Mitarbeiter |
| §14 |
- Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen auf Antrag
gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
- Der Vorstand hat jedoch das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter
gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, wenn dies durch die
Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der Aufgaben erforderlich wird.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Mitarbeiter und Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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| VI. Schlußbestimmungen |
| §15 |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes geht sein gesamtes Vermögen an das
Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim über, das es
unmittelbar und ausschließlich zur Darstellung der
Entwicklungsgeschichte des öffentlichen Personennahverkehrs im
Rhein-Neckar-Dreieck zu verwenden hat.
Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins
beschlossen, so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher
Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur
gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Liquidatoren haben
insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der satzungsgemäßen
Bestimmung zu besorgen. |
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Satzung errichtet: Viernheim, den 21. Januar
1983
Anmerkung: Die vorliegende Fassung der Satzung beinhaltet die
Änderungen gemäß der Hauptversammlung vom 19.05.1984, vom
17.01.1987 und vom 05.02.1993. Die gegenüber der vorausgegangenen
Fassung vom Januar 1988 geänderten Passagen sind hier kursiv
hervorgehoben.
Ludwigshafen am Rhein, im September 1993
Bahnfreunde RHEIN-NECKAR-PFALZ e.V.
gez. Müller
- Vorsitzender - |